DIE DREISECHZIG

I. Allgemeines

1. Die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge der 360 Grad Schaden-Management GmbH (nachfolgend 360 Grad genannt) und sonstige Leistungen gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt), einschließlich Beratungsleistungen. Sie greifen auch dann, wenn die 360 Grad sich zukünftig bei laufenden Geschäftsbeziehungen nicht bei jedem Vertrag darauf beruft. Sie greifen auch, wenn sich die Bedingungen der 360 Grad mit denen des AG widersprechen. Die 360 Grad widerspricht allen anderslautenden Vertragsbestimmungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ihrer Vertragspartner.

2. AG sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende Bedingungen des AG gelten nur, wenn und soweit sie von der 360 Grad schriftlich anerkannt worden sind.

4. Alle Angebote der 360 Grad sind freibleibend und 5 Wochen gültig. Sie wird nur nach Maßgabe der schriftlichen Auftragsbestätigung tätig.

5. Alle Angebote, Zeichnungen und sonstige Unterlagen der 360 Grad sind ausschließlich für den AG bestimmt.

6. Verschlechtert sich der Zustand des Projektes in der Zuständigkeit des AG nach Angebotsabgabe der 360 Grad durch verzögerte Auftragserteilung und/oder unsachgemäße Lagerung der zu bearbeitenden Güter, so ist die 360 Grad an ihr Angebot nicht mehr gebunden.

II. Lieferung

1. Mit Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt die Ausführungsfrist. Dies gilt nicht, wenn zuvor noch Dokumente oder Genehmigungen vom AG geliefert werden müssen. Verzögert sich die Lieferung bzw. der Arbeitsbeginn ohne ein Verschulden der 360 Grad, so gilt der schriftlich vereinbarte Tag der Fertigstellung als Abnahmetag für die von ihr erbrachten Leistungen. Die Einhaltung ihrer Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG aus diesen Abschlüssen voraus. Verletzt der AG sonstige Mitwirkungspflichten, so ist sie befugt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich der angefallenen Mehraufwendungen zu verlangen.

2. Höhere Gewalt oder Umstände, welche die 360 Grad nicht zu vertreten hat und die die termingerechte Fertigstellung des Auftrages verhindern, berechtigt sie, die Erfüllung übernommener Leistungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn ihr die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Gerät die 360 Grad aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, kann der AG vom Vertrag erst dann zurücktreten, wenn er der 360 Grad eine angemessene Nachfrist gesetzt und schriftlich angemahnt hat, dass er nach erfolgter Fristverstreichung die Annahme verweigern werde.

4. Die 360 Grad ist berechtigt, nicht näher bestimmte Leistungen an Projekten mit Subunternehmern zu bearbeiten. Die Auswahl und der Leistungsumfang unterliegt ausschließlich der 360 Grad.

III. Preise

1. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Euro.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der 360 Grad eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

IV. Versand und Verantwortungsbereiche

1. Die Gefahr geht auf den AG über, indem die Lieferung die Niederlassung verlässt bzw. indem die 360 Grad ihre Arbeiten vollendet hat. Sofern sich der Versand ohne ihr Verschulden verzögert, geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Lieferung auf den AG über.

2. Sofern die 360 Grad den Transport übernommen hat, beauftragt sie grundsätzlich die günstigste und schnellste Lieferung. Mehrkosten, die aufgrund besonderer Weisung des AG entstanden sind, gehen zu Lasten des AG, wenn frachtfreie Lieferung beauftragt wurde.

3. Wird die Lieferung auf Wunsch des AG hinausgezögert, so werden ihm die durch die Lagerung entstandenen Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Handelt es sich um Ware, die von der 360 Grad bearbeitet wurde, so lagert sie diese kostenfrei bis maximal 2 Wochen nach Abnahme. Kann der AG die Ware nicht wie vereinbart zurücknehmen, so ist die 360 Grad berechtigt, zu Lasten des AG Lagerfläche anzumieten und die Kosten weiterzuberechnen. Weiterhin ist sie berechtigt, eine Frist zur Abnahme zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen, soweit die Ware nicht bereits im Eigentum des AG steht.

4. Auf Wunsch des AG kann die Ware zu seinen Lasten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Elementarschäden sowie weitere Risiken versichert werden.

V. Zahlungsbedingungen

1. Die 360 Grad ist berechtigt, abweichend vom § 632 BGB, Abschlagsrechnungen zu stellen. Leistungen, die nach Aufwand oder im Stundenlohn abgerechnet werden, können innerhalb von 5 Werktagen abgerechnet werden.

2. Die Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Online-Bearbeitung gewährt die 360 Grad einen Rabatt von 3 %.

3. Bei Zahlungsverzug ist die 360 Grad berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geldschuld eines AG ist während des Verzugs mit 5 % über dem Basiszinssatz, die eines Unternehmers mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höheren Verzugsschadens ist möglich.

4. Eine Aufrechnung mit nicht rechtskräftig belegbaren Forderungen des AG ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht von Gegenforderungen, sofern diese nicht auf demselben Vertrag beruhen.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des AG mindern, hat die 360 Grad das Recht, all ihre Forderungen fällig zu stellen. Es berechtigt sie außerdem, noch ausstehende Lieferungen und Dienstleistungen nur gegen Vorkasse und Sicherheitsleistung durchzuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Auch wird dem AG in diesem Fall die Weiterveräußerung der Ware untersagt.

6. Der AG verpflichtet sich, auf Verlangen der 360 Grad die ihm als Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten, welche die 360 Grad für die von ihr durchgeführten Sanierungsleistungen beansprucht, erfüllungshalber abzutreten. Der AG darf Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die 360 Grad abtreten.

VI. Mängel, Gewährleistung

1. Sichtbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Leistungserbringung der 360 Grad schriftlich angemahnt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzumahnen. Die 360 Grad trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der AG muss die 360 Grad innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der vertragswidrige Zustand der Leistung festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Unterlässt der AG diese Unterrichtung, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei arglistiger Täuschung. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den AG.

2. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach dem Ermessen der 360 Grad Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ausgetauschte Komponenten gehen in das Eigentum der 360 Grad über. Wird die Nachbesserung nicht von der 360 Grad in einem angemessenen Zeitraum ausgeführt, kann der AG eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen, nach deren Ablauf er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten kann. Weitere Ansprüche des AG bestehen nicht.

3. Zugesicherte Funktionen müssen ausdrücklich schriftlich benannt werden. Für das Fehlen zugesicherter Funktionen haftet die 360 Grad ausschließlich gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

4. Soweit ein Werk mangelhaft ist, kann der AG – unter den gesetzlichen Voraussetzungen und soweit nicht anders vereinbart – Nachbesserung verlangen, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Oder der AG kann nach angemessener Fristsetzung zur Nachbesserung, die fruchtlos geblieben war, den Mangel selbst beseitigen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Ansprüche des AG bestehen nicht.

VII. Haftung

1. Die 360 Grad haftet auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für sich selbst, für gesetzliche Vertreter oder für Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit in diesen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die 360 Grad – außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertraglichen, vorhersehbaren Schaden.

2. Die 360 Grad haftet nicht gegenüber Unternehmern bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

3. Die 360 Grad haftet nicht für Schäden des AG, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, die der AG versichert hat, für entgangenen Gewinn, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung des AG sowie für Schäden, die der AG durch mit seinem Abnehmer vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung in rechtlich zulässiger und zumutbarer Weise hätte beschränken können.

4. Der AG haftet für den Verlust des Equipments der 360 Grad am Einsatzort bei Abwesenheit ihrer Mitarbeiter. Dies gilt insbesondere für Diebstahl und Vandalismus.

VIII. Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

1. Gerichtsstand ist Kassel.

2. Die 360 Grad behält sich das Recht vor, den AG auch am Ort seines Geschäftssitzes und Privatsitzes gerichtlich und juristisch in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen auch Ansprüche aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten.

3. Bei Unstimmigkeiten zu diesen Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.

Stand 3/2015

In Notfällen rund um die Uhr: Kassel +49 (0)561 58580135, Frankfurt +49 (0)6187 4709611